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Es gibt keine klar definierte Heizperiode
Tatsächlich gibt es keine klar definierte Heizperiode. Es gibt jedoch einige Urteile in der Rechtsprechung, die den Zeitraum vom 1. Oktober bis Ende April als allgemeine Heizperiode bezeichnen. Die meisten Hausverwaltungen und Vermieter orientieren sich an diesem Zeitraum.
Grundsätzlich sind die Betriebszeiten der Heizungsanlage in der Regel im Mietvertrag festgelegt. Im Zweifelsfall sollten Sie also einen Blick in Ihren Mietvertrag werfen. Ab dem dort angegebenen Stichtag liefern die Heizkörper auf Wunsch Wärme, müssen aber nicht unbedingt aufgedreht werden.
Außentemperaturen entscheidend dafür, ob der Vermieter die Heizung aufdrehen muss oder nicht
Grundlage für die Beurteilung, ob der Wohnraum ausreichend warm ist, ist die DIN 4701 zur Berechnung des Wärmebedarfs. Demnach haben Mieterinnen und Mieter während der Heizperiode Anspruch auf eine 20 bis 22 Grad warme Wohnung – zumindest tagsüber.
Allerdings ist der Vermieter nicht verpflichtet, die Räume rund um die Uhr auf die Mindesttemperatur zu heizen. Zwischen 23 Uhr bzw. null Uhr und sechs Uhr morgens dürfen die Raumtemperaturen die Richtwerte um bis zu drei Grad unterschreiten. Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) ist nachts eine Raumtemperatur von 18 Grad ausreichend. Mit dieser so genannten Nachtabsenkung soll Energie gespart werden.
Aber auch außerhalb der Heizperiode ist der Vermieter verpflichtet, die Heizungsanlage des Gebäudes in Betrieb zu halten. Liegt die Außentemperatur länger als zwei Tage unter 16 Grad oder unter 18 Grad, muss der Vermieter oder die Hausverwaltung die Heizung einschalten – unabhängig von der Jahreszeit. Das bedeutet, dass der Vermieter gezwungen sein kann, die Heizung auch im Sommer einzuschalten, wenn das Wetter über einen längeren Zeitraum schlecht ist.
Wann ist eine Mietminderung gerechtfertigt?
Werden die vorgegebenen Temperaturen in der Wohnung nicht erreicht, haben Verbraucher das Recht, die Miete um zehn bis 20 Prozent zu mindern. Fällt die Heizung in den Wintermonaten komplett aus, ist eine Mietminderung von 100 Prozent möglich, so das Landgericht Hamburg (Urteil vom 15. Mai 1975, Az.: 7 O 80/74). Ein kompletter Heizungsausfall im Januar war dem Berliner Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg jedoch nur eine Mietminderung von 50 Prozent wert (Urteil vom 5. Oktober 1984, Az.: 12 C 409/84).
Bei der Ermittlung der Innentemperaturen kommt es immer auf den Wert an, der in der Mitte des Raumes erreicht wird. Messungen auf dem Boden oder direkt neben dem Fenster sind unzulässig.
Mieterinnen und Mieter sollten jedoch nicht eigenmächtig die Miete mindern, sondern sich zunächst an ihren Vermieter wenden. Gegebenenfalls können Sie ihm eine Frist setzen, innerhalb derer der Mangel behoben werden soll. „Setzen Sie eine kurze Frist für die Reparatur der Heizung, drei Tage sind ausreichend“, erklärt Rechtsanwältin Nicole Mutschke gegenüber RTL. Halten Sie alles in einem Protokoll fest, um notfalls etwas in der Hand zu haben, sollte der Vermieter seiner Pflicht nicht nachkommen. Reagiert der Vermieter nicht, können Mieter im Zweifelsfall selbst einen Notdienst rufen.
Gut zu wissen, dass der Oktober der erste Heizmmonat ist. Dann werde ich aber vorher schon das heizöl nachkaufen. Nicht, dass es uns dann fehlt.