Erst im Dezember 2023 und damit ein Jahr später als bisher vorgesehen, sollen Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Zertifizierung gegenüber den WEG-Verwaltern haben. Eine entsprechende Fristverlängerung hat der Bundestag Ende September 2022 beschlossen. Das Gesetz muss noch verkündet werden und ist daher noch nicht in Kraft getreten.
Inhaltsverzeichnis
Übergangsregelung für bereits bestellte WEG-Verwalter
Ab dem 01.12.2023 muss jeder Verwalter auf Wunsch der Eigentümer einen Nachweis der Zertifizierung vorlegen können. Ausnahme/Übergangsbestimmung: Ein WEG-Verwalter, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits in einer Eigentümergemeinschaft bestellt war, gilt gegenüber dieser Gemeinschaft bis zum 01.06.2024 als zertifizierter Verwalter.
Ein Verwalter darf sich zertifizierter Verwalter (WEG) nennen, wenn er gegenüber der Industrie- und Handelskammer durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die für die Tätigkeit als WEG-Verwalter erforderlichen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt. Die Prüfung kann nur von der Industrie- und Handelskammer durchgeführt werden.
Die Zertifizierung ist kein gewerberechtliches Erfordernis – insbesondere ist sie keine Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis nach § 34 c GewO. Die Tätigkeit als WEG-Verwalter ist daher grundsätzlich auch ohne Zertifikat zulässig.
Ausnahmen für die WEG Verwalter Zertifizierung
Die Zertifizierungsregelung gilt nicht, wenn weniger als neun Sondereigentumsrechte bestehen, ein Wohnungseigentümer zum Verwalter bestellt wurde und weniger als ein Drittel der Wohnungseigentümer die Bestellung eines zertifizierten Verwalters verlangt (vgl. § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG).
Ausnahmen durch gleichgestellte Berufsabschlüsse
Einem geprüften Verwalter steht eine Person gleich, die
- die Befähigung zum Richteramt besitzt,
- eine abgeschlossene Berufsausbildung als Immobilienverwalter, Kaufmann oder Kauffrau in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft,
- eine anerkannte Qualifikation als geprüfter Immobilienfachwirt oder
- einen Hochschulabschluss mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt
hat. Diese Personen dürfen sich zertifizierte Immobilienverwalter nennen. Eine formale Anerkennung, zum Beispiel durch ein Zertifikat der Industrie- und Handelskammer oder einer anderen Stelle, ist gesetzlich nicht vorgesehen. Gleiches gilt für juristische Personen und Personengesellschaften, wenn deren Mitarbeiter, die unmittelbar mit Aufgaben der Wohnungseigentumsverwaltung betraut sind, die Verwalterprüfung abgelegt haben oder einem Verwalter gleichgestellt sind.